Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fotografin Kristina Schorn

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

I. Allgemeines und Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche, an Frau Kristina Jöris (im Nachfolgenden Fotografin genannt) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht unverzüglich durch den Auftraggeber widersprochen wird bzw. wenn nicht in Einzelpunkten abweichende Individualvereinbarungen getroffen wurden.

2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind sämtliche von der Fotografin hergestellten Gewerke, gleich in welcher technischen Form oder unter Nutzung welchem Mediums sie erstellt wurden bzw. vorliegen (Papierfotos, elektronische Bilddateien in digitalisierter Form, Videos etc.).

II. Urheberrechte

1. Nach Maßgabe des jeweils geltenden Urheberrechtsgesetzes steht der Fotografin das Urheberrecht an den Lichtbildern zu.

2. Die von der Fotografin erstellten Lichtbilder sind grundsätzlich ausschließlich für den Eigengebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Wird im Einzelfall die Übertragung der Nutzungsrechte der Fotografin an ihren Werken vereinbart, so ist – sofern es keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung gibt – lediglich das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der gesonderten Vereinbarung mit der Fotografin.

4. Auch bei entsprechender Vereinbarung gehen Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin auf den Auftraggeber bzw. bei Vereinbarung an Dritte über.

5. Ein Besteller eines Bildes im Sinne des § 60 Urhebergesetz hat das Recht, eine Vervielfältigung des Lichtbildes vorzunehmen, nicht jedoch das Recht zur Verbreitung und Veröffentlichung, es sei denn eine Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte ist mit der Fotografin vereinbart.

6. Ist dem Auftraggeber die Verwertung der Lichtbilder gestattet, so hat er – falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – die Fotografin als Urheberin wie folgt zu benennen:

„Foto: Kristina Schorn, www.kristinaschorn.com“

Verletzt der Auftraggeber dieses Recht auf Benennung, so macht er sich schadenersatzpflichtig.

7. Grundsätzlich ist die Fotografin berechtigt, Negative bzw. Originaldateien in ihrem Besitz zu behalten. Eine Herausgabe des Besitzes an den Auftraggeber erfolgt ausschließlich bei gesonderter Vereinbarung.

III. Werklohn, Eigentumsvorbehalt, Bilderstellung

1. Für die Erstellung der Lichtbilder erhält die Fotografin ein Honorar, welches als Stundensatz, Tagessatz oder als vereinbarte Pauschale jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet wird. Anfallende Kosten (insbesondere Reisekosten, Spesen, Honorare für Modelle, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Mieten für Studios etc.) trägt der Auftraggeber. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, so hat die Fotografin die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer auszuweisen.

2. Von der Fotografin erstellte, fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen und ohne Abzug auszugleichen. Wird der fällige Betrag nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ausgeglichen, so gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Fotografin verbleibt die Möglichkeit, durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung einen Zahlungsverzugszeitpunkt herbeizuführen.

3. Die Fotografin behält sich das Eigentum auch an gelieferten Lichtbildern bis zur vollständigen Zahlung des Honorars sowie der Nebenkosten vor.

Sofern die Fotografin keine ausdrückliche Weisung vom Auftraggeber im Hinblick auf die Ausgestaltung der Lichtbilder erhält, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen oder technischen Ausführung ausgeschlossen. Sofern der Auftraggeber nach Beginn der Produktion oder nach Abschluss der Produktion Änderungen wünscht, ist er verpflichtet, hierdurch anfallende Mehrkosten zu übernehmen. Für bereits begonnene Arbeiten verbleibt ein Vergütungsanspruch bei der Fotografin.

IV. Haftung

1. Für etwaige Pflichtverletzungen, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Hauptvertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich selbst sowie etwaig eingesetzte Erfüllungsgehilfen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Die Fotografin haftet jedoch für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Fotografin selbst oder etwaige Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Gegenständen, welche der Fotografin zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden (Aufnahmeobjekte, Muster, Filme, Daten etc.) haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn anderes ist vereinbart.

2. Die Fotografin verpflichtet sich, Negative bzw. digitale Bilddateien sorgfältig aufzuheben, sie ist jedoch berechtigt, diese drei Jahre nach Beendigung des Auftrages zu vernichten. Werden vor Ablauf der Verwahrungsfrist Negative oder digitale Dateien durch technische Defekte oder höhere Gewalt vernichtet oder unbrauchbar, so haftet die Fotografin hierfür nicht.
Für den Fall, dass die Zusendung von Datenträgern, Filmen, Bildern oder anderen Gegenständen durch die Fotografin vorgenommen wird, erfolgt diese auf Gefahr des Auftraggebers und auf dessen Kosten. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, die Versandart und denjenigen, welcher den Versand vornehmen soll, zu bestimmen.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen etwaig der Fotografin übergebenen Vorlagen Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte hat. Bei Personenbildnissen versichert der Auftraggeber die Einwilligung der abgebildeten Personen im Hinblick auf die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. Etwaige Ersatzansprüche, die auf Verletzung der vorbenannten Pflichten beruhen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Der Auftraggeber stellt Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung und verpflichtet sich, diese unverzüglich nach Erfüllung des Auftrages auf seine Kosten wieder abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach zwei Werktagen, so ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers extern einzulagern.

VI. Leistungsstörungen und Ausfallhonorar

1. Überschreitet die Fotografin die für die Durchführung des Auftrages vereinbarte Zeit aus Gründen, welche sie nicht zu vertreten hat, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars erhält die Fotografin auch für die Wartezeiten den entsprechenden Stunden- oder Tagessatz. Beruht die Verzögerung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers, kann die Fotografin Schadenersatzansprüche geltend machen.

2. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Bestätigung durch die Fotografin sind Liefertermine verbindlich. Für die Fristüberschreitung haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Gehen Beanstandungen nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt der Lichtbilder bei der Fotografin ein, so gilt die Lieferung als verbindlich angenommen.

Stornierungen durch den Auftraggeber bezüglich fest gebuchter Fototermine von weniger als 24 Stunden vor dem Termin, aus welchem Grund auch immer, führen zu einem Anspruch der Fotografin auf ein Ausfallhonorar von 50% des zuvor vereinbarten Honorars. Fällt der vereinbarte Termin auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag so gilt eine Frist von zwei Werktagen vor dem Termin. Unabhängig von der Stornogebühr der Fotografin werden Kosten, welche die

Fotografin aufgrund des Auftrages zu tragen hat, dem Auftraggeber gesondert berechnen.

VII. Verbreitung bzw. Nutzung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern, welche die Fotografin erstellt hat, auch in Archiven – welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind – ist nur nach gesonderter Vereinbarung zwischen der Fotografin sowie dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Verbreitung von Bearbeitungen, welche die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
Der Auftraggeber bzw. die Beteiligten erklären sich gleichzeitig mit der Auftragserteilung damit einverstanden, dass die Fotografin die Lichtbilder zur Eigenwerbung der Fotografin im Internet, in sozialen Netzwerken, in Printmedien sowie in anderer Weise nutzen darf. Abweichende Vereinbarungen erfolgen schriftlich.

VIII. Datenschutz

Die Fotografin darf für den Auftrag erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers speichern. Die Fotografin behandelt alle im Rahmen des Auftrages erlangen Informationen vertraulich.

IX. Schlussbestimmung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, der Sitz der Fotografin.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab März 2014.